I. Übergreifende Regelungen für alle Geschäftsbereiche
§ 1 – Geltungsbereich
- WinterIT (im Folgenden „Anbieter“) bietet seinen Kunden verschiedene IT-Dienstleistungen an, darunter insbesondere, aber nicht abschließend:
- Consulting
- Einrichtung und Konfiguration von Hard- und Software
- laufende Überwachung und Wartung von Hard- und Software
- Unterstützung in technischen Fragen (Support)
- Verwaltung und Registrierung von Domains einschließlich der Konfiguration von E-Mail-Diensten
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die in Absatz 1 genannten oder damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
- Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihre Einbeziehung wurde individuell in Textform vereinbart.
§ 2 - Verbindlichkeit von Angeboten, Vertragsschluss
- Informationen auf der Anbieter-Webseite, in E-Mails, in Flyern, Broschüren oder sonstigen Werbemitteln, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, stellen keine Angebote dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.
- An individuelle Angebote, die der Anbieter an einen bestimmten Empfänger adressiert, hält sich der Anbieter zwei Wochen ab Erstellungsdatum gebunden, sofern das Angebot keine abweichende Bindungsfrist nennt. Die bei Angebotserstellung gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisse sind Bestandteil des Angebots.
- Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und Verwaltung von Domains sowie der Einrichtung und Konfiguration von E-Mail-Diensten erfolgen im Rahmen der jeweils geltenden Bedingungen der zuständigen Registrierungsstellen oder Drittanbieter. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit oder Zuteilung bestimmter Domains oder für eine unterbrechungsfreie Erreichbarkeit von E-Mail-Diensten.
§3 - Personenmehrheit, Änderung von Kundendaten
- Stehen auf Kundenseite mehrere Personen gemeinsam im Vertragsverhältnis mit dem Anbieter, haften sie als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag. Erklärungen des Anbieters können an jede dieser Personen gerichtet werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich Änderungen vertragsrelevanter Daten mitzuteilen, insbesondere Änderungen von Anschrift, Firmierung, Vertretungsverhältnissen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Bei Erteilung eines Lastschriftmandats gilt diese Pflicht auch für Änderungen der Bankverbindung.
- Solange der Kunde dem Anbieter keine Änderung seiner Kontaktdaten mitteilt, gelten Mitteilungen, die an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Kunden gesendet wurden, als ordnungsgemäß zugegangen. Für E-Mails gilt der Zugang als erfolgt, sobald die Nachricht im elektronischen Postfach des Kunden abrufbar gespeichert ist.
§4 - Entgelte, Rechnungen, Rechnungsprüfung
- Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Entgelte gemäß der Preisliste des Anbieters, soweit nicht ausdrücklich individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.
- Alle angegebenen Preise sind Endpreise. Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Anbieter. Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) zu übermitteln.
- Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen nach Erhalt zu prüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§5 - Reisekosten
- Soweit nicht individualvertraglich abweichend vereinbart, berechnet der Anbieter für Reisen zum Kunden ein Entgelt, dass sich aus den Kosten der Strecke nach Absatz 2 und der Reisezeit nach Absatz 3 zusammensetzt.
- Wird die Strecke mit einem Pkw zurückgelegt, werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berechnet. Grundlage ist die verkehrsübliche kürzeste Strecke nach allgemein anerkannten Routenplanern (z. B. Google Maps, schnellste Route). Wird die Strecke mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt, werden dem Kunden die nachgewiesenen Kosten für eine Fahrt in der 2. Klasse (Bahn, Flexpreis) bzw. Economy Class (Flug) berechnet.
- Die aufgewandte Reisezeit wird mit 50 % des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet. Maßgeblich ist der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Stundensatz; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, gilt der in der zum Zeitpunkt der Beauftragung veröffentlichten Preisliste des Anbieters ausgewiesene Standard-Stundensatz.
- Liegt der vom Anbieter aufgesuchte Ort nicht weiter als 15 Straßenkilometer vom Sitz des Anbieters entfernt, werden keine Reisekosten berechnet.
§6 - Leistungsstörungen, Haftung
- Leistungsstörungen, insbesondere Fehler beim Betrieb von Hard- oder Software, hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen, um eine umgehende Fehlerermittlung und -behebung zu ermöglichen. Den Kunden trifft insoweit eine Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht. Unterlässt der Kunde die Mitteilung schuldhaft, kann dies zu einer angemessenen Kürzung etwaiger Ansprüche führen, soweit der Schaden dadurch mitverursacht oder vergrößert wurde.
- Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
- Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Anbieter nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit der Anbieter eine Garantie übernommen hat.
§7 - Aufrechnung, Zurückbehaltungs-, Sicherungsrechte
- Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Der Anbieter behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.
- Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen oder sonstigem geistigen Eigentum des Anbieters werden erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt.
§8 - Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Der Anbieter kann diese Geschäftsbedingungen ändern, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
technische Entwicklungen oder Änderungen von Normen eine Anpassung erfordern,
gesetzliche oder behördliche Vorgaben eine Anpassung notwendig machen oder
die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Anpassung nahelegt.
Über beabsichtigte Änderungen wird der Anbieter den Kunden spätestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren.
Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Anbieter weist den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf dieses Widerspruchsrecht sowie auf die Folgen einer unterlassenen Reaktion hin.
Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist der Anbieter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen.
§9 - Rechtswahl und sonstige Bestimmungen
- Die Parteien unterstellen ihre Vereinbarungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
- Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz des Anbieters.
- Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis das für den Bezirk des Amtsgerichts Hannover sachlich zuständige Gericht. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
- Soweit es für die Leistungserbringung des Anbieters auf die Unterscheidung zwischen Werk- und Feiertagen ankommt, sind die gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes Niedersachsen maßgeblich. Der Samstag gilt im Vertragsverhältnis zum Kunden nicht als Werktag.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses, Kündigungen, Fristsetzungen sowie sonstige einseitige Willenserklärungen oder geschäftsähnliche Handlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
II. Ergänzende Regelungen für einzelne Leistungen
§10 – Consulting
- Im Rahmen des Consultings berät der Anbieter dazu, wie der Kunde Hardware, Software, Infrastruktur und Dienstleistungen für seine Geschäftsprozesse einsetzen kann.
- Die Qualität und Verlässlichkeit der Beratung hängt wesentlich von den Informationen ab, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung stellt. Der Kunde sollte insbesondere folgende Angaben vollständig und korrekt machen: angestrebtes technisches Ziel, vorhandene technische Ausstattung, verfügbare Infrastruktur (z. B. Stromversorgung, Räume, Internetanbindung), bereits genutzte Dienstleistungen Dritter, personelle Ressourcen, geplanter Umsetzungszeitraum sowie das verfügbare Budget.
- Dem Kunden ist bewusst, dass unvollständige oder unrichtige Informationen zu Empfehlungen führen können, die für den angestrebten Zweck ungeeignet sind, ohne dass der Anbieter dies erkennen kann.
- Der Anbieter erbringt seine Beratungsleistungen nach bestem Wissen und dem Stand der Technik, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Erfolgs. Insbesondere kann der Anbieter zu dem Ergebnis kommen, dass das vom Kunden angestrebte Ziel mit den vorgesehenen Mitteln nicht erreichbar ist.
- Der Anbieter haftet nicht für das Ausbleiben bestimmter wirtschaftlicher oder organisatorischer Erfolge (z. B. Umsatzsteigerungen, Kostensenkungen, Verbesserung von Geschäftskennzahlen), die der Kunde mit der Umsetzung der Beratung verbindet.
- Der Consulting-Auftrag gilt als erfüllt, sobald der Anbieter dem Kunden die Ergebnisse seiner Beratung vorgestellt hat. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen ist nicht Bestandteil des Consultings und bedarf einer gesonderten, gesondert zu vergütenden Vereinbarung.
§11 – Unterstützung bei der Umsetzung von Vorhaben
- Der Anbieter kann den Kunden bei der Umsetzung von technischen Vorhaben unterstützen.
- Die Unterstützung kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
- die Ausschreibung von Leistungen
- die Beratung bei der Beurteilung von Angeboten
- die Beratung und Vertretung bei der Vergabe von Leistungen
- die Beratung und Vertretung bei der Prüfung und Abnahme von Leistungen
- die Begleitung von Lieferanten bei Installation und Inbetriebnahme von Hard- und Software
- Welche Leistungen der Anbieter im Einzelnen schuldet, ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.
- Der Anbieter übernimmt im Rahmen seiner Unterstützung keine Gewähr dafür, dass Leistungen Dritter rechtzeitig, vollständig oder mangelfrei erbracht werden. Der Anbieter wird den Kunden jedoch nach bestem Wissen und Gewissen auf erkennbare Risiken oder Mängel bei Leistungen Dritter hinweisen.
- Der Anbieter erbringt im Rahmen der Unterstützung keine vollständige Projektleitung oder Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Vorhabens. Die Verantwortung für Auswahl, Beauftragung und Kontrolle von Drittanbietern verbleibt beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Vergütung für Unterstützungsleistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen der Parteien. Liegen keine abweichenden Vereinbarungen vor, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste des Anbieters.
§12 – Bestandsdokumentation
- Der Anbieter kann die Dokumentation der beim Kunden vorhandenen Hardware, Software und Infrastruktur (im Folgenden „IT-Ausstattung“) übernehmen.
- Ziel einer solchen Dokumentation ist es, die IT-Ausstattung so zu erfassen, dass fachlich versierte Personen das Zusammenspiel der Komponenten nachvollziehen, mögliche Schwachstellen und Ausfallrisiken erkennen, zukünftige technische Anforderungen einschätzen sowie erforderliche Updates und Upgrades planen können.
- Damit der Anbieter die Dokumentation sachgerecht erstellen kann, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die hierfür erforderlichen Informationen und Zugänge bereitzustellen. Der Anbieter wird hierbei die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten des Kunden wahren.
- Umfang und Detaillierungsgrad der Dokumentation richten sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.
- Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die vom Kunden bereitgestellten Informationen unvollständig, unrichtig oder verspätet sind. Gleiches gilt, wenn dem Anbieter der notwendige Zugang zur IT-Ausstattung nicht oder nur eingeschränkt gewährt wird.
§13 – Monitoring
- Im Rahmen des Monitorings überwacht der Anbieter die Funktion der zwischen den Parteien vereinbarten Komponenten der IT-Ausstattung des Kunden.
- Das Monitoring erfolgt vom Geschäftssitz des Anbieters aus über einen Fernwartungszugang beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter hierfür einen geeigneten Zugang (z. B. VPN oder SSH) einzurichten, während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und den sicheren Betrieb des Zugangs zu gewährleisten.
- Stellt der Anbieter fest, dass eine überwachte Komponente sich nicht ordnungsgemäß verhält (Incident), informiert er den Kunden unverzüglich über den Vorfall sowie – soweit über den Fernwartungszugang erkennbar – über mögliche Ursachen. Sofern der Anbieter auf dieser Grundlage Handlungsoptionen ableiten kann, wird er dem Kunden auch diese mitteilen.
- Die Definition der zu überwachenden Komponenten, die Überwachungsdichte (Prüfungsintervalle) und der Meldeweg im Falle eines Incidents (z. B. per E-Mail oder telefonisch) werden individuell vereinbart.
- Der Anbieter schuldet im Rahmen des Monitorings keine selbständigen Maßnahmen zur Behebung von Incidents, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
- Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Incidents aufgrund technischer Einschränkungen des Fernwartungszugangs oder aufgrund von Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters liegen, nicht oder nicht rechtzeitig erkannt oder gemeldet werden konnten.
- Änderungen der IT-Ausstattung des Kunden (z. B. Austausch oder Erweiterung von Hardware oder Software) führen nicht automatisch zu einer Anpassung der Monitoring-Konfiguration. Eine Aktualisierung des Monitorings bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
§14 – Aktualisierung von Dokumentation und Monitoring
- Eine laufende Aktualisierung der Bestandsdokumentation (§ 12) sowie der Monitoring-Konfiguration (§ 13) ist nicht geschuldet.
- Aktualisierungen erfolgen nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien und sind nach den jeweils gültigen Entgelten des Anbieters zu vergüten.
§15 – Support
- Im Rahmen einer Support-Vereinbarung stellt der Anbieter dem Kunden erfahrene IT-Spezialisten („Administratoren“) zur Beratung in technischen Fragen per Telefon und/oder E-Mail zur Verfügung.
- Die Erreichbarkeit von Administratoren wird während des vertraglich vereinbarten Zeitraums („Supportzeitraum“) gewährleistet. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Supportzeitraum: Montag bis Freitag von 15:00 bis 21:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
- Bei der erstmaligen Mitteilung eines Problems („Incident“) oder Beratungswunsches („Service Request“) legt der Anbieter ein Ticket an. Für die Meldung von Incidents und Service Requests stellt der Anbieter dem Kunden verbindlich festgelegte Meldewege zur Verfügung (z. B. Onlineformular, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- Auf ein Ticket reagiert ein Administrator innerhalb der individuell vereinbarten Reaktionszeit. Reaktionszeit bedeutet die Aufnahme der Bearbeitung und nicht die Behebung des Problems. Endet der Supportzeitraum, bevor die Reaktionszeit abgelaufen ist, setzt sich diese mit Beginn des nächsten Supportzeitraums fort. Ein Anspruch auf Bearbeitung durch einen bestimmten Administrator besteht nicht.
- Die Bearbeitung eines Tickets umfasst die Analyse des Problems und die Entwicklung von Handlungsoptionen. Geschuldet ist das Bemühen um eine sachgerechte Lösung, nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Erkennt der Anbieter, dass ein Defekt an Hardware oder Software vorliegt, ist der Kunde für die Beschaffung oder Bereitstellung von Ersatz verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Die Bearbeitung eines Tickets ist zeitlich auf die individuell vereinbarte Höchstdauer begrenzt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstdauer zwei Stunden. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung erfolgt nur mit ausdrücklicher Freigabe des Kunden. Abgerechnet wird anteilig nach den tatsächlich angefallenen Zeiteinheiten.
- Die Parteien können vereinbaren, dass der Anbieter Monitoring und Support miteinander verbindet. In diesem Fall eröffnet der Anbieter bei Auftreten eines Incidents selbständig ein Ticket, beurteilt den Schweregrad („Severity Level“) nach eigenem Ermessen und leitet daraus die Reaktionszeit ab.
- Der Anbieter haftet nicht dafür, dass sämtliche Incidents jederzeit erfasst oder innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit gelöst werden können. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf technischen Einschränkungen, fehlender Mitwirkung oder Nichtverfügbarkeit des Kunden beruhen. Die gesetzliche Haftung des Anbieters für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt hiervon unberührt.